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Allgemeine Geschäftsbedingungen

CST - Computer Systems Technology - GmbH

  • 1. Gegenstand
    • 1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Kaufvertrag komm erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
    • 1.2 Er richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom Käufer anerkannt werden.
    • 1.3 Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  • 2. Lieferung
    • 2.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
    • 2.2 Teillieferungen sind möglich.
    • 2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen und technische Angaben, sind nur annähernd maßgebend soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
    • 2.4 An sämtlichen von uns vor oder nach dem Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
    • 2.5 Weitergehende Ansprüche im Falle des Verzugs und der Unmöglichkeit, insbesondere Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, es sei denn, ein Mitarbeiter von CST hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, und der beim Käufer eingetretene Schaden war für CST vorhersehbar. Der Käufer wird CST informieren, wenn er bei Weiterverkauf der CST-Produkte feste Lieferzusagen gemacht hat.
    • 2.6 Ereignisse, die von CST nicht zu vertreten sind, berechtigen CST zur entsprechenden Verschiebung von Lieferterminen nach Maßgabe der Verhältnisse.
    • 2.7 Produkte, die der Käufer nicht rechtzeitig abnimmt, werden auf sein Risiko und seine Kosten gelagert.
    • 2.8 Mit Lieferung geht die Gefahr auf den Käufer über.
  • 3. Aufstellung und Anschluss
    • 3.1 CST wird nach besonderer Vereinbarung die Kaufgegenstände aufstellen und anschließen und dem Käufer durch Ablauf des Standardinstallationstests den Nachweis erbringen, dass die Kaufgegenstände mängelfrei sind.
    • 3.2 Für Installation und Anschluss gelten die jeweils gültigen Preise für Wartungsleistungen.
    • 3.3 Die Installation und der Anschluss gelten als durchgeführt, wenn der Standardinstallationstest erfolgreich abgeschlossen und durch CST bestätigt worden ist.
    • 3.4 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb sechs Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert.
  • 4. Preise und Zahlungsbedingungen
    • 4.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Hanau. Die Preise für Geräte schließen die Kosten für die übliche Verpackung ein. Verlangt der Käufer eine besondere Verpackungsart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.
    • 4.2 Zahlungen sind bei Rechnungsstellung ohne Skontoabzug innerhalb von 8 Tagen zu leisten. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Lieferung.
    • 4.3 Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt werden.
    • 4.4 CST kann, wenn die Zahlung nicht zum Fälligkeitstermin eingeht, beginnend mit dem Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
    • 4.5 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.
    • 4.6 Alle sich aus der Geschäftsbeziehung eingebundenen Zahlungsverpflichtungen und im Zusammenhang damit stehenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen gelten als in EURO vereinbart.
    • 4.7 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Käufers sind rechtskräftig festgestellt.
  • 5. Rücktritt
    • 5.1 Ein Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen.
    • 5.2 Sollten wir dennoch durch schriftliche Erklärung einem Rücktritt zugestimmt haben, so werden folgende Beträge sofort zur Zahlung fällig: bei 30 Tagen vor dem Liefertermin 35%, bei 20 Tagen 50%, bei 10 Tagen 80% und nach Einleitung der Lieferung 100%.
  • 6. Höhere Gewalt
    • 6.1 Weder der Käufer noch wir haften für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignissen von höherer Gewalt beruht. Ereignisse höherer Gewalt sind u. a. Krieg, innere Unruhen, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt. Ereignisse dieser Art befreien uns für die Dauer der Störungen und deren Auswirkungen von der Lieferpflicht und berechtigen uns, nach unserer Wahl nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse, die vereinbarte Menge entsprechend später zu liefern oder in Bezug auf die noch gelieferten Menge vom Vertrag zurückzutreten. Dauert das Ereignis "Höhere Gewalt" länger als 6 Wochen, dann ist auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Erzeugnisse noch nicht geliefert sind.
    • 6.2 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. CST haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet CST nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
  • 7. Eigentumsvorbehalt
    • 7.1 CST bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Kaufgegenstände. Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern.
    • 7.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt von CST so weiterzuleiten, dass er seinen Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt schriftlich hinweist.
    • 7.3 Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seinen Abnehmer in der Höhe der jeweils offenen CST-Forderung aus dem Kauf der Vorbehaltsware ab.
    • 7.4 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit CST nicht gehörenden Waren erwirbt CST Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für CST als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne CST zu verpflichten.
    • 7.5 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von CST an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf CST zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
    • 7.6 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von CST. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CST über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. Es muss vonseiten des Kunden eine entsprechende Schwachstromversicherung für diese Gegenstände abgeschlossen werden.
  • 8. Gewährleistung
    • 8.1 Unsere Gewährleistungspflichten richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen. Weitergehende Bestimmungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
    • 8.2 CST gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht in wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Parteiein sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
    • 8.3 CST gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffen und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von CST schriftlich bestätigt wurden. CST übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
    • 8.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder –spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
    • 8.5 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist CST berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Service preisen der CST berechnet.
    • 8.6 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
    • 8.7 Erzeugnisse oder Teile, die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Defekte oder Fehler aufweisen, für die wir gemäß Ziffer 8.2 die Garantie übernommen haben, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Käufer die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt hat. Darüber hinaus sindGewährleistungsansprüche, insbesondere Wandelung oder Minderung, nur gegeben, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind.
  • 9. Patent- und Schutzrechtsverletzungen
    • 9.1 Der Käufer verpflichtet sich, CST unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand eine Klage wegen der Verletzung eines deutschen Patent- oder sonstigen Schutzrechtes angedroht oder erhoben wird. Er verpflichtet sich weiter, CST in diesem Fall unverzüglich zu bevollmächtigen und es zu unterlassen, die Angelegenheit in jeder Weise selbst oder durch Dritte zu erledigen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernehmen wir nicht.
    • 9.2 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gebaut worden, so hat der Käufer uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.
  • 10. Softwarelizenzen / Urheberrechte
    • 10.1 Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zur einmaligen Nutzung überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch an Dritte weiter geben. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Grundsätzlich gelten die Lizenz- und Urheberrechte der einzelnen Hersteller für die von uns angebotenen Produkte. Der Käufer kann für die einzelnen Produkte direkt beim Hersteller die Lizenz-/Urheberrechte abfragen, um im Vorfeld die AGBs der Hersteller zu lesen. Für Soft- u. Hardwarewartung gelten ebenfalls, für die von CST angebotenen Produkte, die Lizenzbestimmung der einzelnen Hersteller. Diese sind im Internet bei dem jeweiligen Hersteller nachzulesen.
    • 10.2 Der Käufer erhält kein Recht, die Programme ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von CST zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.
    • 10.3 Bei jedem Wiederverkauf der Anlage (System) gehen bezüglich der Programme nur die Nutzungsrechte verloren, d. h. diese müssen vonseiten des neuen Käufers entsprechend der Nutzungsrechte von CST neu lizenziert werden (siehe Form 500). Dies ist bei jedem Hersteller, bezogen auf die Produkte, unterschiedlich zu beauftragen. CST wird jedoch dem neuen Käufer die dann gültigen Preise auf Anfrage hierfür mitteilen.
  • 11. Verwaltungskosten
    • Für Bestellungen unter € 260,- (Listenpreis) wird von CST die Differenz zu € 80,- als Verwaltungskosten berechnet.
  • 12. Export- und Importgenehmigungen
    • Von CST gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundessausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D. C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
  • 13. Sonstiges
    • 13.1 Sämtliche Abreden und Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch die Geschäftsleitung von CST bestätigt werden.
    • 13.2 Der Käufer kann Ansprüche uns gegenüber nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
    • 13.3 Ansprüche an CST kann der Käufer nicht aufrechnen, es sei denn, seine Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nicht geltend machen.
    • 13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
    • 13.5 Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
      Erfüllungsort ist Hanau.
      Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Hanau, auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand Klage einzureichen.

Stand 01. Januar 2010

Über die CST GmbH

Die CST ist ein renommiertes und Herstellerunabhängiges Systemhaus, das schlüsselfertige Komplettlösungen im IT-Bereich anbietet.
Weitere Aktivitäten unseres Unternehmens beziehen sich auf heterogene Rechnervernetzungen, Bürokommunikations-systeme, Individual- und Standardsoftware sowie Projektmanagement und Schulungen sowie Support, Software Management und Pflege für proaktive Betreuung im IT Umfeld.

"Optimale Kundenbetreuung ist unsere Priorität."

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